Wille des Betreuten als Basis der Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer hat die Aufgaben

  • zunächst die betroffene Person in Entscheidungsfindungen zu unterstützen. Zentraler Maßstab für Betreuer ist nicht – wie vielfach angenommen – unreflektiert eigene, also ersetzende Entscheidungen zu treffen, sondern der betreuten Person so viel Selbstbestimmungsrecht zu belassen wie möglich. Dazu hat der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person mit dieser zu besprechen (Besprechungspflicht), ggf. verschiedene Lösungswege und andere Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dadurch soll die betreute Person in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeiten zu nutzen und eigene Entscheidungen zu treffen.

 

Das kann – je nach Krankheitszustand der betreuten Person – bedeuten, dass Betroffene trotz Anordnung der Betreuung innerhalb bestimmter Aufgabenbereiche grundsätzlich eigene, also autonome Entscheidungen treffen. Dies ist ein wesentlicher Teil des Rehabilitationsgrundsatzes innerhalb des Betreuungsrechts. Das Gesetz bringt klar zum Ausdruck, dass Betreuer dazu beizutragen haben, dass Möglichkeiten dazu genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wieder herzustellen oder zu verbessern.

 

Nur in den Fällen, in denen betreute Personen krankheitsbedingt nicht selbst entscheiden können oder wollen, ist eine ersetzende, also eigene Entscheidung und Rechtshandlung durch den Betreuer angezeigt. Der Betreuer hat immer zu prüfen, ob eine eigene Entscheidung und Rechtshandlung durch ihn erforderlich ist. Hier sind die einzelnen Umstände zu beachten, eine Rolle spielt z. B. die Frage, ob die betreute Person geschäftsfähig ist oder nicht. Denn die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Betroffene geschäftsunfähig ist, insbesondere wird durch die Anordnung einer Betreuung nicht die Geschäftsunfähigkeit herbeigeführt. Dies wird vielfach missverstanden.

 

Wenn Angelegenheiten vom Betreuer durch eigene Entscheidungen geregelt werden, hat er inhaltlich die Wünsche der betreuten Person zu beachten und danach zu handeln. Dazu muss er die Wünsche des Betreuten feststellen, wozu der persönliche Kontakt dient. Falls die Wünsche der betreuten Person nicht ermittelt werden können, hat der Betreuer den sog. mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Erkenntnisse hierzu können die bisherige Lebensform und persönliche Wertvorstellungen und Überzeugungen der Betroffenen liefern. Der Betreuer soll sich in diesen Fällen mit Angehörigen oder Vertrauenspersonen der betreuten Person in Verbindung setzen, die oft maßgeblich zur Aufklärung beitragen können (Lebensform und Lebenseinstellung).

 

Entscheidungen gegen den Willen von betreuten Personen darf der Betreuer nur dann treffen, wenn andernfalls eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen der betreuten Person bestehen würde oder es dem Betreuer nicht zuzumuten wäre, den Wünschen der Betroffenen Person zu entsprechen.

 

Einschränkungen für Entscheidungen durch Betreuer ergeben sich aus der Genehmigungspflicht bestimmter Rechtsgeschäfte wie z. B. die Veräußerung von Immobilien des Betreuten oder Kündigung von Mietverträgen.

Themen
Alle Themen anzeigen