Wenn der Betroffene der persönlichen Anhörung fernbleibt – Zwangsweise Vorführung zwingend?

Nein. Die zwangsweise Vorführung eines Betroffenen zu einem Anhörungstermin durch das Betreuungsgericht muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen. Zuvor muss i. d. R. versucht werden, den Betroffenen in seiner üblichen Umgebung anzuhören. Bei der Frage, ob eine zwangsweise Vorführung verhältnismäßig oder (ausnahmsweise) unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes mit in den Blick zu nehmen, BGH, Beschluss v. 06.07.2022, AZ: XII ZB 551/21.

 

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