Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf:
Nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung durch den Richter, dass sie verhältnismäßig und damit notwendig ist, weil die betroffene Person auf betreuungsrechtliche Hilfe angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit der Betreuung ergibt sich dabei nicht nur aus der subjektiven Unfähigkeit der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, man spricht hier von Betreuungsbedürftigkeit. Dazu kommen muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist nach der konkreten, aktuellen Lebenssituation der betroffenen Person zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in den betreffenden Aufgabenbereichen jederzeit auftreten kann. (s. BGH, Beschluss v. 15.11.2023, AZ: XII ZB 222/23)