Zur (Un-)Geeignetheit des Bevollmächtigten – erforderliche amtsgerichtliche Ermittlungen

In dem mit Beschluss des BGH v. 02.08.2023 (AZ: XII ZB 303/22) entschiedenen Fall wurde der Betroffene weder betreuungsgerichtlich angehört, noch ein Sachverständigengutachten eingeholt – dies obwohl die Geeignetheit des Bevollmächtigten für das Betreuungsgericht offensichtlich hätte in Frage stehen müssen. Es konnte damit durch das Betreuungsgericht weder in erforderlicher Weise sicher festgestellt werden, ob und welche Mängel der Vollmachtsausübung vorlagen, noch ob diese Mängel behebbar waren. Denn wenn behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festgestellt werden, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst eine Kontrollbetreuung einzurichten, der den Versuch zu unternehmen hat, positiv auf die bevollmächtigte Person einzuwirken.

Die KHS stellt immer wieder fest, dass unredliche Bevollmächtigte die Ausübung von Vorsorgevollmachten – besonders im Aufgabenbereich der Vermögenssorge – mit oftmals bewusst unkritisch hingenommenen oder sogar durch Manipulation planmäßig hervorgerufenen Willen und Wünschen des Vollmachtgebers begründen, bzw. versuchen zu rechtfertigen. Im Hintergrund steht meist die Befriedigung eigener Interessen der Bevollmächtigten. Die Vollmachtgeber selbst können das Handeln der Bevollmächtigten krankheitsbedingt weder überblicken noch kontrollieren. Insbesondere im Rahmen der Vertretung in finanziellen Angelegenheiten ist es im Rahmen von Manipulationen leicht, Vollmachtgeber zu Schenkungen oder anderen Verfügungen zu veranlassen. Besonders gefährlich kann diese Situation für Vollmachtgeber zusätzlich dann werden, wenn sie aufgrund ihres Alters oder Krankheit eigentlich dringend in einer stationären Einrichtung aufgenommen werden müssten, dies aber durch Bevollmächtigte bewusst unterlassen wird, um die persönliche Kontrolle nicht zu verlieren. In diesen Fällen besteht für die Vollmachtgeber nicht nur eine erhebliche finanzielle Gefährdung, sondern sie sind damit zwangsläufig auch einer erheblichen gesundheitlichen und pflegerischen Gefährdung ausgesetzt.

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