Zum Ausbleiben des Betroffenen bei der persönlichen Anhörung

Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwangslosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gem. § 278 Abs. 5 – 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist, BGH, Beschluss v. 02.08.2023, AZ: XII ZB 75/23.

Jeder Betroffene eines Betreuungsverfahrens sollte sich nicht leichtfertig dafür entscheiden, an der gerichtlichen Anhörung in seinem Betreuungsverfahren nicht teilzunehmen. Denn: Der Grund für die Anhörung liegt nicht nur daran, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen. Grund für die betreuungsgerichtliche Anhörung ist auch die Sachverhaltsaufklärung, an der es   in vielen Betreuungsverfahren mangelt. Vor allem dann, wenn Betreuungsverfahren von Dritten angeregt werden, die evtl. ein persönlich motiviertes Interesse an der Einrichtung der Betreuung haben, wird der Sachverhalt gegenüber dem Betreuungsgericht unvollständig oder mit je nach Interessenlage bestehenden „Schwerpunkten“ mitgeteilt, was letztendlich ein verzerrtes Bild des Betroffenen abgeben kann.

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