Der Beschluss des BGH, Beschluss vom 16.8.2023, AZ: XII ZB 7/23 stellt zur Anhörung im Beschwerdeverfahren wiederholt ausdrücklich klar, dass
1.
der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren anzuhören ist. Es handelt sich dabei um eine grundsätzliche Pflicht.
Davon kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
2.
Zieht das Beschwerdegericht mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen regelmäßig neue Erkenntnisse zu erwarten und es ist schon deshalb eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren geboten.