Zum Betreuerwechsel und zur anwaltlichen Vertretung der betreuten Person

Ein Vorschlag der betreuten Person, eine andere, von ihr benannte Person zum Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag ernsthaft und auf Dauer angelegt ist und auf einer eigenständigen Willensbildung der betreuten Person beruht. Falls es zu einem Beschwerdeverfahren kommt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Hintergrund ist, dass oftmals Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nicht der wirkliche Wille der betreuten Person ist, einen Betreuerwechsel durchzuführen, sondern dass die betreute Person von Dritten zur Stellung eines Antrags auf Betreuerwechsel beeinflusst  wurden, was nicht per se unredlich ist, sondern wofür es auch gute Gründe geben kann.

Soweit die betreute Person von einem Rechtsanwalt vertreten wird, der den Antrag auf Betreuerwechsel stellt, darf nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Vertretung „automatisch“ genügt, um das Gericht von der Eigenständigkeit und Ernsthaftigkeit des Willens des Betroffenen zu überzeugen. Maßgeblich ist vielmehr, was der gerichtliche Verfahrensverlauf zeigt. Wenn zutage tritt, dass der gestellte Antrag nicht eindeutig auf einer selbstbestimmten Willensbildung der betroffenen Person beruht oder erhebliche Zweifel daran bestehen, kann es für die gerichtliche Entscheidung bedeutend sein, ob der Rechtsanwalt die betroffene Person persönlich getroffen und/oder persönlich mit ihr gesprochen hat. Falls der Rechtsanwalt keinen persönlichen Kontakt zur betroffenen Person hatte, können die Darlegungen in dem Antrag auf Betreuerwechsel nur von der Übermittlung von Tatsachen vom Hörensagen stammen oder von anderen Personen – jedenfalls nicht von der/dem Mandantin/Mandanten des Rechtsanwalt.

 

Themen
Alle Themen anzeigen