Betreuervergütung

Für die Frage, wie hoch die Vergütung eines Berufsbetreuers ist, spielt unter anderem die Frage, wo die betreute Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine wichtige Rolle. Es gibt betreuungsrechtlich verschiedene Wohnformen, die von einander abzugrenzen sind und für die der Betreuer jeweils vergütet wird. Je nach dem, in welcher Wohnform die betreute Person untergebracht ist, erhöhen oder verringern sich die Fallpauschalen  von Berufsbetreuern bei der Bemessung der Betreuervergütung. Unklarheiten ergeben sich hier regelmäßig bei der Frage, ob die betreute Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer vergütungsrechtlich gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform hat oder in einer anderen Wohnform.

Das LG Münster hat mit Beschluss vom 5.9.2023, AZ:  5 T 374/23 hierzu entschieden:

1.

Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 9 Abs. 3 VBVG zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.

Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich.

2.

Erforderlich für eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 9 Abs. 3 VBVG ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie. Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Unerheblich ist es hingegen, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist.

3.

Für die Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es zudem ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden.

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