Zur Rechtsbeschwerde – Wer ist beschwerdeberechtigt?

Die betroffene Person ist auch dann zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt, wenn die erste Beschwerde nicht durch sie selbst, sondern von einem anderen Beteiligten (z. B. vom Verfahrenspfleger) eingelegt wurde.

Für andere Beteiligte eines Betreuungsverfahrens gilt dies jedoch nicht automatisch auch. Die Beschwerdeberechtigung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für Kann-Beteiligte i. S. d. § 303 Abs. 2 FamFG liegt nur dann vor, wenn diese am erstinstanzlichen Betreuungsverfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerdeberechtigung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für Kann-Beteiligte, die die Erstbeschwerde nicht eingelegt haben, wurde durch Beschluss des BGH v. 08.03.2023, AZ: XII ZB 283/22 sogar ausdrücklich abgelehnt:

1.

Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

2.

Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt.

3.

In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.

4.

Ein Angehöriger erlangt durch seine Hinzuziehung (erstmals) im Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht nachträglich eine Beschwerdebefugnis. Dies gilt auch dann, dann wenn sich der Angehörige, der erst im Abhilfeverfahren beteiligt wurde, mit seiner Beschwerde gegen die Betreuungsentscheidung in Gestalt der sie abändernden Abhilfeentscheidung wendet.

 

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