Verfahrenspfleger – auch bei offensichtlichem Betreuungsbedarf

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
Wenn das Gericht die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterlässt, muss diese Entscheidung in dem Beschluss begründet werden.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nicht deshalb unterbleiben, weil für das Betreuungsgericht „offensichtlich“ ist, dass ein Betreuungsbedarf bei dem Betroffenen besteht.
14.11.2019

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