Eine einstweilige Anordnung zu geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt wurden.
Ist eine einstweilige Anordnung zu geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§ 32 Abs. 2 PsychKG NRW).
LG Kleve, Beschl. v. 17.03.2014 – 4 T 90/14