Wann ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich?

Erforderlich ist die Bestellung zum einen immer dann, wenn ein Regelbeispiel des § 276 Abs. 1, S. 2 FamFG vorliegt. Das bedeutet, ein Verfahrenspfleger muss dann bestellt werden, wenn der Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten für den Betreuten (erstmalig) eingesetzt wird oder wenn die schon bestehende Betreuung auf alle Angelegenheiten erweitert wird. Dabei wird der Begriff „alle Angelegenheiten“ nicht im wörtlichen Sinne verstanden. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen keine nennenswerten Befugnisse für eigenes Handeln belassen werden.

Außerdem muss nach dieser Vorschrift ein Verfahrenspfleger auch dann bestellt werden, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden soll.

Zum anderen enthält § 276 Abs. 1, S. 1 eine Generalklausel. Danach ist – unabhängig davon, ob eine Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet werden soll – immer dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies für den Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, muss das Betreuungsgericht im Einzelfall prüfen. Maßgeblich für diese Entscheidung ist besonders, inwieweit durch die Betreuung in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Entscheidend wird sein, in welchem Krankheitszustand sich der Betroffene befindet, ob er also in der Lage ist seine Interessen im Betreuungsverfahren selbst wahrzunehmen. Danach kann beispielsweise die Bestellung eines Verfahrenspflegers auch dann erforderlich sein, wenn es darum geht ob eine Kontrollbetreuung zur Überwachung eines Vorsorgebevollmächtigten eingerichtet werden soll. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts über das gesamte Vermögen des Betroffenen eine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich macht.

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