Ist auch für die Aufhebung einer Betreuung eine Verfahrenspflegerbestellung erforderlich?

Bei der Prüfung, ob die Betreuung auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden soll ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers dann erforderlich, wenn das Gericht für seine Entscheidung neue Tatsachen ermitteln muss. Darunter fällt überwiegend die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, welches Aufschluss darüber geben soll, ob die Betreuungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen oder nicht.
Wenn dagegen der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt, die tatsächlichen Umstände seiner Lebens- und/oder Gesundheitssituation aber unverändert sind, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. d. R. nicht erforderlich weil sie nur eine überflüssige Formalität darstellen würde.

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