Es ist anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn in Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen sind, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen. Demnach wird dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis eingeräumt, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben. Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil der Betroffene selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist.
(s. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2018, AZ: 2 BvR 253/18)
14.11.2018