Dazu hat der BGH mit Beschluss vom 21.6.2023 (AZ: XII ZA 2/23) entschieden:
Bei der Prüfung durch das Betreuungsgericht, ob für eine betreute Person Verfahrenskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung im Betreuungsverfahren bewilligt wird oder nicht, sind neben den Erfolgsaussichten auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG zu prüfen:
- 78 Abs. 2 FamFG:
Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Der BGH ist mit o. g. Entscheidung der Ansicht, dass die Interessen der Betroffenen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren grundsätzlich durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt werden sollen. Der Verfahrenspfleger nimmt in tatsächlich einfach und rechtlich durchschnittlich gelagerten Fällen die Interessen der Betroffenen wahr. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts soll nur dann erfolgen, wenn der Fall rechtlich und tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass die Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint.