Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Stellung als Verfahrenspfleger kann auch noch rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden.
Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht schon deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit einzuordnen, weil in freiheitsentziehenden Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person vorliegt. (s. AG Hamburg, Beschluss v. 04.09.2019, AZ: 706 XIV 56/19)