Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren ohne Teilnahme des Verfahrenspflegers ist rechtsfehlerhaft

Die Anhörung eines Betroffenen innerhalb eines Unterbringungsverfahrens ist verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des darauf erfolgenden Beschlusses führen, wenn der Verfahrenspfleger, der die Funktion hat, den Betroffenen zu unterstützen, über den Anhörungstermin nicht informiert wurde und deshalb keine Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. (s. Beschluss BGH v. 21.09.2016, AZ: XII ZB 57/16)

Zwar kann grundsätzlich im Beschwerdeverfahren unter Umständen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aber sicher nicht dann, wenn schon das Gericht des ersten Rechtszuges die zwingenden Verfahrensvorschriften bezüglich der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen verletzt hat. Es ist dann umso mehr Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Anhörung nachzuholen um die Rechte des Betroffenen zu wahren.

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