Das Thema ist in der Rechtsprechung teilweise umstritten und es gibt die Tendenz, dass Vermögenswerte aus Lebensversicherungen dem Vermögen von Betreuten hinzugerechnet werden und damit in vielen Fällen die Betroffenen nicht mehr als mittellos gelten mit der Konsequenz, dass die Betreuervergütungen nicht (mehr) von der Staatskasse übernommen werden, bzw. die zuvor von der Staatskasse gezahlten Beträge im Rahmen des Rückgriffs von den Betreuten zurückgefordert werden.
Letztendlich handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, in denen die Betreuungsgerichte zu prüfen haben, ob Zahlungen aus Lebensversicherungen dem Vermögen hinzugerechnet werden müssen oder ob dies eine unzumutbare Härte für den Betroffenen bedeuten würde.
Eine Lebensversicherung kann dann dem Schonvermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII zugerechnet werden, wenn die Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung durch die Verwertung des Vermögens aus der Lebensversicherung wesentlich erschwert wird. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, dass der Betroffene aus seiner ohnehin geringen Rente die vergleichsweise hohen Beiträge an die Versicherung bezahlt hat. Sondern maßgeblich kann vor allem sein, dass durch die Zahlungen aus der Versicherung eine geringe Rente aufgestockt wird, so dass der Betroffene auch in Zukunft seine (Alters-)versorgung zumindest teilweise ohne die Inanspruchnahme von ergänzender staatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten können. Interessante und grundlegende Aussagen trifft in diesem Zusammenhang der Beschluss des OLG München vom 27.01.2009, AZ: 33 Wx 197/08.