Nach dem Tod der Betreuten verlangt der ehrenamtliche Betreuer von den Erben Fahrtkostenersatz für Fahrten zu der Betreuten in Höhe von 20.000,00 € (Belege sind selbstverständlich vorzulegen). Ob diese Kosten im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 BGB erstattungsfähig sind, hängt davon ab, ob die Fahrten dem Aufgabenkreis und den Erfordernissen der rechtlichen Betreuung zugeordnet werden können.Maßgeblich ist die Frage, ob der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise sowie im Interesse der Betroffenen tätig wurde und dass er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles auch für erforderlich halten durfte. Die rechtliche Betreuung beschränkt sich auf rechtsfürsorgliche Tätigkeiten ohne persönliche Pflegeleistungen oder Hilfestellungen tatsächlicher Art. Hilfestellungen tatsächlicher Art sind nicht erstattungsfähig.
Ist dem Betreuer die Gesundheitssorge übertragen, gehört die Sicherstellung und Kontrolle der ärztlichen Behandlung zu seinen Aufgaben. Deshalb kann im Einzelfall z. B. die Teilnahme des Betreuers an Behandlungen oder wichtigen Arztbesuchen gerechtfertigt sein, mit der Folge, entsprechende Aufwandsentschädigung geltend machen zu können. Entscheidend ist immer der Einzelfall. (s. hierzu LG Osnabrück, Beschluss v. 02.02.2017, 7 T 770/16)