Zur Frage, ob die Staatskasse einen Teil der bezahlten Betreuervergütung zurückfordern kann, wenn der Stundensatz des Betreuers nachträglich niedriger eingestuft wird / Vertrauensschutz

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die einer Berufsbetreuerin durch die Staatskasse ausbezahlte Vergütung zum Teil zurückgefordert werden kann, nachdem sie nachträglich in einen niedrigeren Stundensatz eingruppiert wurde (Beschluss v. 13.11.2019, AZ: XII ZB 106/19).
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Das Vertrauen des Berufsbetreuers muss dabei schutzwürdig sein. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit kann eine Rolle spielen, ob das Kosteninteresse der Staatskasse innerhalb einer angemessenen Frist verfolgt wird und – falls dies zweifelhaft ist – der Betreuer sich gutgläubig darauf eingerichtet hat.
Im Ergebnis wurde in dem oben zitierten Fall eine Rückforderung für einen weit in die Vergangenheit reichenden Betrag abgelehnt.

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