Auch geschäftsunfähige und/oder unter Einwilligungsvorbehalt stehende Betreute können wirksam einen Anwalt in ihrem Betreuungsverfahren beauftragen

Viele Betroffene schrecken davor zurück, in ihrem Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt zu ihrer Unterstützung zu beauftragen weil sie denken, sie müssten den Betreuer dafür um seine Genehmigung bitten. Dies ist ein Irrtum:

Auch wenn ein Betreuter geschäftsunfähig ist und/oder ein Einwilligungsvorbehalt für das Vermögen angeordnet wurde kann er bezüglich seines Betreuungsverfahrens wirksam einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen. (s. OLG Koblenz, Urteil v. 13.02.2014, AZ: 6 U 747/13)

Dies folgt aus § 275 FamFG, wonach ein Betreuter innerhalb seines Betreuungsverfahrens ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Durch Beschluss des BGH v. 30.10.2013, AZ: XII ZB 317/13 wurde entschieden, dass der Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen ist, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. Weiterhin umfasst die Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis des Betroffenen, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, also einem Rechtsanwalt eine wirksame Vollmacht für das Betreuungsverfahren zu erteilen. Anders könnte das Ziel von § 275 FamFG, die Rechtsposition des Betroffenen im Betreuungsverfahren zu stärken, auch gar nicht erreicht werden, denn dem Betroffenen wird es in seinem Betreuungsverfahren häufig nur mit anwaltlicher Vertretung möglich sein, seine Rechte im Betreuungsverfahren nachdrücklich wahrzunehmen. Wenn er aber darauf angewiesen wäre – um beispielsweise gegen seinen Betreuer vorzugehen – diesen erst zu fragen, ob er eine anwaltliche Vertretung genehmigt, könnte dieses Ziel nicht erreicht werden und der Betroffene könnte mit seiner durch § 275 FamFG garantierten Verfahrensfähigkeit überhaupt nichts anfangen.

Es sind ja gerade die Betreuungsfälle, in denen der Betroffene geschäftsunfähig und/oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, die einen der schwersten Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedeuten. Betroffene, die in dieser Situation darüber hinaus auch noch keinen Anwalt beauftragen könnten, wären gegenüber dem Betreuer völlig wehrlos.

 

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