Wenn ein Betreuter ein aus Pflegegeld angespartes Vermögen besitzt kann er sich bezüglich der von ihm zu tragenden Betreuervergütung nicht auf Mittellosigkeit berufen, wenn die Höhe des Vermögens die Freigrenze übersteigt. Der Einsatz seines Vermögens stellt für den Betreuten nicht schon deshalb eine Härte i. S. d. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII dar, weil es von Pflegegeld angespart wurde.
BGH, Beschluss v. 29.01.2020, AZ: XII ZB 500/19