Anspruch von behinderten Menschen auf soziale Teilhabe/Inklusion auch dann, wenn eine private Wohnform mehr Kosten verursacht

SG München, Beschluss vom 15.5.2023, AZ: S 48 SO 131/23

1.

Der Antrag eines behinderten Menschen, der bislang in einer stationären Einrichtung gelebt hat und nun in eine private Mietwohnung umziehen möchte, auf Leistungen der sozialen Teilhabe (einschließlich Leistungen der häuslichen Pflege) kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die dafür anfallenden Kosten erheblich höher sind als die Kosten der bisherigen stationären Versorgung und Wohnform.

2.

Nach den Vorgaben in § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, die sich an Art. 19 UN-BRK orientieren, ist der Wunsch des behinderten Menschen, außerhalb von besonderen Wohnformen zu leben, grundsätzlich angemessen i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. In solchen Fällen kann der behinderte Mensch nicht auf die Inanspruchnahme stationärer Leistungen verwiesen werden, da es sich dabei nicht um eine vergleichbare Leistung i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX handelt.

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