Eigentlich ist es zu erwarten, dass angesichts der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte, die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes mit sich bringt, die Betreuungsgerichte die ihnen obliegende Amtsermittlungspflicht diesbezüglich ordnungsgemäß erfüllen. Ein kürzlich vom BGH (Beschluss v. 1.3.2017, AZ: XII ZB 608/15) entschiedener Fall zeigt aber, dass dem nicht immer so ist. Obwohl in einem Betreuungsverfahren zwei Sachverständige zu der Frage, […..]
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