Der Wunsch einer betreuten Person, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, bedarf weder der Zustimmung des gesetzlichen Betreuers, noch darf die Realisierung dieses Wunsches durch den Betreuer gegenüber der betreuten Person untersagt werden. Religionsfreiheit ist ein umfassendes Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht. Ein dem Betreuer übertragener Aufgabenbereich, der ihn dazu ermächtigen könnte, religiöse Entscheidungen für die betreute Person zu treffen, existiert […..]
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