Betreute und Religionsfreiheit – Untersagung der christlichen Taufe mit Hinweis auf Vermögensgefährdung durch Betreuer?

Der Wunsch einer betreuten Person, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, bedarf weder der Zustimmung des gesetzlichen Betreuers, noch darf die Realisierung dieses Wunsches durch den Betreuer gegenüber der betreuten Person untersagt werden. Religionsfreiheit ist ein umfassendes Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht. Ein dem Betreuer übertragener Aufgabenbereich, der ihn dazu ermächtigen könnte, religiöse Entscheidungen für die betreute Person zu treffen, existiert […..]
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Voraussetzungen für Aufgabenbereich Post etc.

Die Anordnung des Aufgabenbereiches Postangelegenheiten scheint für viele Betreuungsgerichte zum Standard zu gehören. Folge für die betreuten Personen ist dadurch in den meisten Fällen, dass sie grundsätzlich gar keine Post mehr erhalten, auch keine private, die ohne Zweifel keinem der angeordneten Aufgabenbereiche zuzuordnen ist. Betreuer vergessen oder vernachlässigen regelmäßig die Weiterleitung der Post an die Betreuten. Konkrete, tatrichterliche Feststellungen zur […..]
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Besuchsverbote und Isolation von pflegebedürftigen Personen – Rechtsmissbrauch

Weder ein Betreuer noch ein Vorsorgebevollmächtigter ist dazu berechtigt, ohne Begründung ein Besuchsverbot auszusprechen. Die Begründung eines (zulässigen) Besuchsverbotes kann nur darin bestehen, dass von der Person, gegenüber der das Verbot ausgesprochen wurde, eine schwerwiegende Gefahr für den Betroffenen ausgeht. Im Falle eines gesetzlichen Betreuers muss darüber hinaus der dafür erforderliche Aufgabenkreis durch das Betreuungsgericht angeordnet worden sein. Auch die […..]
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Vermögenssorge – Schuldenregulierung

Der Kester-Haeusler-Stiftung wurde von einem ehemals Betreuten die Frage gestellt, ob er seinen Betreuer (Rechtsanwalt) darauf hätte hinweisen müssen, dass für ihn ein Antrag auf Privatinsolvenz hätte gestellt werden können. Die Antwort ist klar: Selbstverständlich ist es nicht die Aufgabe oder Pflicht des Betreuten, den Betreuer, der für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wurde auf evtl. bestehenden Handlungsbedarf hinsichtlich einer Schuldenregulierung […..]
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Jede Betreuung umfasst verschiedene Aufgabenbereiche. Diese müssen durch den Richter festgestellt werden.

Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. (BGH, Beschluss v. 30.06.2021 – XII ZB 73/21).    

Die Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf einer Vollmacht stellt eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises dar

Die Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht stellt eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers dar. Denn die gerichtliche Ermächtigung zum Widerruf einer Vollmacht, die nach § 278 Abs. 1 FamFG sofort mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des […..]
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Kontrollbetreuung – Erweiterung des Aufgabenkreises auf „Widerruf der Vollmacht“

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und zur Kontrolle des Bevollmächtigten ein Kontrollbetreuer eingesetzt wurde kommt es oft vor, dass der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers erweitert wird, so dass er auch zum Widerruf der Vollmacht ermächtigt wird. Das Ergebnis dieses Widerrufs ist, dass die Vorsorgevollmacht unwiederbringlich vernichtet wird. Dies bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Betroffenen. Deshalb kann vor der Erweiterung des Aufgabenkreises […..]
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Was bedeutet der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“?

Viele Betroffene und Angehörige sind sich über die Bedeutung und dem Umfang des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ nicht im Klaren. Oft wird darunter verstanden, dass Betreuer grundsätzlich für die Betreuten Arzttermine vereinbaren und sie dorthin begleiten. Davon kann aber nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede […..]
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Absperren der Wohnungstüre

Immer wieder kommt es vor, dass ambulante fremde Pflegekräfte Betreute in ihrer eigenen Wohnung einsperren. a) Das zeitweise Einschließen der Betreuten in ihre Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Die Betreute wird daran gehindert, ihre Wohnung zu verlassen, sich frei zu bewegen. Damit ist Art. 104 1 GG zu beachten, der den Eingriff in das materielle Grundrecht nur auf der Grundlage […..]
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Inwieweit ist eine Betreuung erforderlich?

Der Betreuungsbedarf, also die Frage, welche Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Personensorge usw.) angeordnet werden dürfen muss in jedem Betreuungsfall vom Betreuungsgericht individuell festgestellt werden. Die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner gesundheitlichen Situation keine seine Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in allen diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Situation des Betroffenen […..]
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Handlungspflichten des Betreuers bei Verdacht auf Covid-19-Erkrankung des Betreuten

Wenn der Verdacht besteht, dass der Betreute möglicherweise infiziert ist und er sich aber selbst nicht um die erforderliche Abklärung kümmert, bzw. kümmern kann, ist der Betreuer, der den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen bekommen hat, dazu verpflichtet, einen Test und alle weiteren gesundheitlich erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Wenn der Aufgabenkreis Gesundheitssorge bis dahin noch nicht eingerichtet wurde, muss der Betreuer […..]
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Leben eines Betreuten im Seniorenheim – Darf der Betreuer auch private Post des Betreuten öffnen? Erhalten Angehörige Informationen über die Vermögenslage des Betreuten vom Betreuer? Muss sich der Betreuer um eine besser geeignete Wohnform für den Betroffenen kümmern?

Von einer Leserin wurde uns folgender Sachverhalt geschildert: Ihr Bruder lebt in einem Seniorenheim. Obwohl sich sein gesundheitlicher Zustand mittlerweile gebessert hat, kümmert sich der Betreuer nicht darum, für den Betreuten eine für ihn besser geeignete Wohnform (betreutes Wohnen für psychisch kranke Menschen) zu organisieren. Der Betreute, der immer allein lebte, leidet darunter, in einem 2-Bett-Zimmer wohnen zu müssen. Weiterhin […..]
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Pflichtwidriges Unterlassen eines Vollmachtswiderrufs

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und diese vom Bevollmächtigten missbraucht wird – beispielsweise um sich auf Kosten des Vollmachtgebers selbst zu bereichern – muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Geschäftsunfähigkeit nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen. In der Regel wird dem Betreuer in diesen Sachverhaltskonstellationen der Aufgabenkreis […..]
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Geltendmachung Pflichtteilsanspruch durch Betreuer

Wenn ein Betreuter, der als Kind, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers, gesetzlicher Erbe wäre – aber durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, stellt sich die Frage, ob der Betreuer dazu verpflichtet ist, den Pflichtteilsanspruch des Betreuten gegenüber den Erben geltend zu machen. Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch des Betreuten durch den Betreuer geltend zu machen, denn im Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, […..]
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Aufgabenkreis Immobilienverkauf

Auch wenn einem Betreuer nur der Aufgabenkreis „Veräußerung einer Immobilie“ übertragen wurde, kann der Betreuer dazu berechtigt sein, den Käufer zu bevollmächtigen, schon vor der Eigentumsumschreibung das Eigentum mit einer Grundschuld zu belasten, die ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dient (s. hierzu KG Berlin, Beschluss v. 06.09.2018, AZ: 1 W 88/18) 13.09.2019

Bankkonto

Grundsätzlich gehört es für einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ zu dessen Pflichten, für den Betreuten ein eigenes Konto zu führen. Die finanziellen Mittel des Betreuten (mögen sie auch noch so gering sein) müssen von den Geldern des Betreuers getrennt werden. Dies gilt grundsätzlich auch wenn es sich um eine ehrenamtliche Betreuung innerhalb der Familie handelt. Die Rechtsprechung hat von […..]
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Gesundheitssorge

Mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge ist der Betreuer verpflichtet, sich in jeder Hinsicht um die gesundheitlichen Belange des Betreuten zu kümmern. Einschränkungen können sich jeweils aus dem individuell beschriebenen Aufgabenkreis aus dem Betreuungsbeschluss ergeben. Zu den Aufgaben des Betreuers im Aufgabenkreis Gesundheitssorge gehören u.a. grundsätzlich: Veranlassung von Kur- oder Reha-Maßnahmen, Verträge mit Pflegedienst über Haushaltshilfen, „Essen auf Rädern“, ambulante medizinische […..]
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Vermögenssorge – Rentenanspruch

Vermögenssorge – Rentenanspruch Berufsbetreuer haben im Rahmen der Vermögenssorge die Pflicht Renteninformationen beim zuständigen Rententräger für den Betroffenen einzuholen. Renten, die dem Betroffenen zustehen (z. B. Erwerbsminderungsrente) müssen durch Berufsbetreuer beantragt werden. Dies gilt auch im Fall eines Betreuerwechsels. Der neue Betreuer muss – nachdem er Gelegenheit hatte, sich in die vom vorherigen Betreuer zur Verfügung gestellten Unterlagen einzuarbeiten (Prüffrist) […..]
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Betreuereignung

Geeignet ist ein Betreuer zur Übernahme einer Betreuung nur dann, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich deshalb auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten beziehen. Gleichwohl ist es möglich, einen Betreuer zu bestellen, der nicht für alle erforderlichen zu regelnden Angelegenheiten geeignet […..]
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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten/Aufgabenkreise

Die Frage, ob der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ allein zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten ausreicht war schon Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Inzwischen geht die Rechtsprechung dahin, dass der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ allein den Betreuer nicht berechtigt, Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend zu machen. Das Realisieren von Unterhaltsansprüchen ist ein Teil des Aufgabenbereiches „Personensorge“. Wenn ein Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis tätig wird – also beispielsweise […..]
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Ergänzungsbetreuung / Mietvertrag zwischen Eltern und behinderten Kindern

Es geht um Fälle, in denen Eltern zu Betreuern eines behinderten Kindes eingesetzt wurden. Wenn diesem Kind Wohnraum im Haus der Eltern von den Eltern vermietet werden soll, muss ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Dies können die Eltern als Betreuer nicht selbst übernehmen, da dann ein unwirksames „In-sich-Geschäft“ vorliegen würde. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Ausschlusstatbestand nach § 1795 […..]
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Muss der Betreuer sich darum kümmern, eine neue Wohnung für den Betreuten zu finden?

Wenn der Betroffene selbst nicht dazu in der Lage ist, sich eine neue Wohnung zu suchen, ist es die Aufgabe des Betreuers, sich darum zu kümmern, wenn die Betreuung auch den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten umfasst. Sollte im Rahmen der Betreuerbestellung der Aufgabenkreis nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstreckt werden, so wäre es jedenfalls die Aufgabe des Betreuers, die notwendigen Schritte für […..]
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Wohnungskündigung durch den Betreuten selbst

Ob ein Betreuter seine Wohnung selbst kündigen kann hängt davon ab ob er geschäftsfähig oder ggf. für den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist: Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Ist der Betreute geschäftsfähig, kann er Willenserklärungen auch dann selbst wirksam abgeben und Mietverträge aufheben oder kündigen, wenn der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ angeordnet ist. Ist […..]
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Aufgabenkreis „Entscheidung über Post und Fernmeldeverkehr“

Auch dann, wenn der Aufgabenkreis „Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ angeordnet wurde, nicht automatisch die gesamte Post des Betreuten vom Betreuer kontrolliert werden darf. Die Postkontrolle ist ein Sonderfall unter den Aufgabenkreisen, unterliegt strengen Voraussetzungen, muss entsprechend begründet sein und darf nur vom Richter (nicht vom Rechtspfleger) angeordnet werden. Zusammen mit der Betreuerbestellung für „alle Angelegenheiten“ beeinträchtigt sie in schwerwiegendster […..]
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Mitwirkung Betreuer – Mietvertrag

Ob ein Betreuer beim Abschluss eines Mietvertrages mitwirken muss richtet sich zunächst danach, wie umfangreich die Betreuung eingerichtet wurde, also welche Pflichten der Betreuer wahrzunehmen hat. Es kommt darauf an,  inwieweit der Betreute in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu besorgen, bzw. ob er geschäftsfähig ist und sich damit überhaupt in der Lage befindet, selbständig einen Mietvertrag wirksam abzuschließen. […..]
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Einwilligungsfähigkeit des Patienten – Ein schwieriges Thema für die Praxis

Bei jeder vorzunehmenden medizinischen Behandlung ist der Arzt nach den Regeln des BGB dazu verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Beurteilung, ob der Patient dazu in der Lage ist, diese Einwilligung zu erteilen, stellt in der Praxis bei dementen, bewusstlosen, durch Krankheit eingeschränkten, geistig behinderten oder psychisch kranken Menschen oft ein Problem dar. Denn wenn der Patient nicht einwilligungsfähig […..]
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Betreuungsrecht – Einwilligungsvorbehalt

Auch wenn das Vermögen des Betreuten sehr umfangreich ist, muss nicht automatisch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz des Betreuungsrechts, dass der Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein muss, d. h. sämtliche Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen müssen. „Anscheinend sind die ganzen Umstände im Hinblick auf die durchzuführenden rechts- und wirtschaftlichen Handlungen, die getätigt werden ….“ (BGH 13.09.2017 Abt. XII […..]
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Betreuer – Strafbarkeit

Einen ganz krassen Fall hatten wir vor einiger Zeit im Rahmen einer Betreuung erlebt. Eine Betreuerin hat sich um den Betreuten überhaupt nicht gekümmert. Der Betreute bekam kaum Taschengeld, obwohl er aufgrund seines Vermögens dies hätte ohne Probleme erhalten können. Der Betreute hatte auch relativ wenig Nahrungsmittel. Hierüber konnte er sich bei der Betreuerin nicht beschweren – sie war kaum […..]
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Die Auswirkung einer Betreuung auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betreuten

Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht, dass dadurch automatisch angenommen werden darf, dass der Betreute auch Defizite in seiner Geschäftsfähigkeit aufweist. Die Geschäftsfähigkeit einer Person – auch einer unter Betreuung stehenden Person – ist der Regelfall und bis zum Beweis des Gegenteils bleibt es auch dabei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Betroffenen offensichtlich geschäftsunfähig sind, beispielsweise Bewusstlose […..]
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Geschäftsfähige Betreute werden in Verwaltungs- und Sozialverfahren allein durch das Eintreten des Betreuers in das Verfahren wie Geschäftsunfähige behandelt

Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit von Betreuten gibt es eine weitere, oft problematische Situation, die weitgehend unbekannt ist. Es geht um Fälle, in denen sich die Betreuung auch auf die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden erstreckt. Die Verwaltungsvorschriften §§ 11 Abs. 3 SGB X, 12 VwVfG und 81 Abs. 3 AO  i.V.m. § 53 ZPO besagen, dass der Betreute für verwaltungs- und […..]
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