Die Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Widerruf einer Vollmacht stellt eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises dar

Die Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer erteilten Vorsorgevollmacht stellt eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Kontrollbetreuers dar. Denn die gerichtliche Ermächtigung zum Widerruf einer Vollmacht, die nach § 278 Abs. 1 FamFG sofort mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers dar. Dies insbesondere deshalb, da die Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis nicht mehr rückgängig zu machen sind. Der Widerruf durch den mit diesem Aufgabenkreis betrauten Betreuer führt zum Erlöschen der Vollmacht, ohne dass dies rückgängig gemacht werden könnte. Eine Neuerteilung der Vollmacht ist in den meisten Fällen nicht möglich, da der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. (s. BGH, Beschluss v. 08.07.2021, XII ZB 68/20)

 

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