Der Wunsch einer betreuten Person, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, bedarf weder der Zustimmung des gesetzlichen Betreuers, noch darf die Realisierung dieses Wunsches durch den Betreuer gegenüber der betreuten Person untersagt werden. Religionsfreiheit ist ein umfassendes Grund- und Menschenrecht, das jedem Menschen zusteht.
Ein dem Betreuer übertragener Aufgabenbereich, der ihn dazu ermächtigen könnte, religiöse Entscheidungen für die betreute Person zu treffen, existiert nicht. Allein das Vorliegen extremer Ausnahmefälle, bei denen erhebliche Gefahren für die betreute Person (z. B. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt) durch Religionsausübung konkret zu erwarten wären, könnten ein Eingreifen durch Anordnung eines entsprechend individuell formulierten Aufgabenbereiches durch das Betreuungsgericht und infolge durch den Betreuer rechtfertigen.
Dass eine solche erhebliche Gefahr durch den Empfang der christlichen Taufe denkbar sein könnte, ist auszuschließen. Die Argumentation eines Betreuers, die betreute Person würde durch die christliche Taufe ggf. mit Kirchensteuer belastet und es läge damit eine Gefahr für das Vermögen vor, befindet sich jenseits der Grenze des Zumutbaren. Insgesamt sind Betreuer auch hier auf die Regelung des § 1821 BGB (Wunschbefolgungspflicht) zu verweisen.