Die Auswirkung einer Betreuung auf die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betreuten

Die Anordnung einer Betreuung bedeutet nicht, dass dadurch automatisch angenommen werden darf, dass der Betreute auch Defizite in seiner Geschäftsfähigkeit aufweist. Die Geschäftsfähigkeit einer Person – auch einer unter Betreuung stehenden Person – ist der Regelfall und bis zum Beweis des Gegenteils bleibt es auch dabei. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Betroffenen offensichtlich geschäftsunfähig sind, beispielsweise Bewusstlose oder schwer geistig behinderte Menschen.
Trotzdem ist es so, dass durch die Anordnung einer Betreuung in vielen Fällen allein dadurch angezweifelt wird, ob der Betreute tatsächlich (noch) geschäftsfähig ist.
Wenn eine Betreuung angeordnet wird und der Betreute geschäftsfähig ist, handelt es sich hinsichtlich rechtlicher Handlungen von und für den Betreuten um eine Doppelzuständigkeit  einerseits des Betroffenen selbst und andererseits des Betreuers. Der Betreute kann selbst nach wie vor für sich selbst handeln und der Betreuer kann – aufgrund seiner Stellvertretungsbefugnis innerhalb der erteilten Aufgabenkreise – ebenfalls für den Betroffenen handeln. Dies ist Ausdruck des Gedankens, dass durch die Anordnung einer Betreuung der Betroffene nicht grundsätzlich in seinem Recht auf Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit und Geschäftsfähigkeit beschränkt werden soll. Sondern der Betreuer ist dazu da, zuerst eine Unterstützungs- und Beratungsfunktion gegenüber dem Betreuten einzunehmen. Seine Befugnis zur Stellvertretung innerhalb der zugewiesenen Aufgabenkreise bedeutet nicht, dass er die Vertretung auch in jedem Falle wahrnehmen muss. Der Betreute soll nach dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Betreuungsrechts seine Angelegenheiten – soweit ihm dies möglich ist – selbst wahrnehmen und organisieren. Solange der Betreute in der Lage ist, durch Unterstützung und Beratung eines Betreuers selbst für sich zu handeln, muss es dabei bleiben.
Aus diesem Prinzip ergeben sich selbstredend oft Probleme, z. B. dann, wenn Betreuer und Betreuter gegenüber Dritten  (sich evtl. widersprechende) Handlungen vornehmen. Dies muss im allgemeinen Rechtsverkehr nach geltender Rechtslage aber so hingenommen werden.
Etwas anderes ergibt sich aber beispielsweise in dem Fall, in dem die Betreuung für einen geschäftsfähigen Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt (für bestimmte Aufgabenkreise) angeordnet wird. Hier kann der geschäftsfähige Betreute so lange eigene wirksame Entscheidungen treffen und rechtsverbindliche Willenserklärungen abgeben, bis der Betreuer „eingreift“ und von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch macht. Wenn der Betreuer Rechtshandlungen vornimmt, die denen, die der Betreute zuvor getätigt hat widersprechen, führt dies in der konkreten Situation dazu, dass der Betreute einem Geschäftsunfähigen gleichgestellt wird.

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