Geltendmachung Pflichtteilsanspruch durch Betreuer

Wenn ein Betreuter, der als Kind, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers, gesetzlicher Erbe wäre – aber durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde, stellt sich die Frage, ob der Betreuer dazu verpflichtet ist, den Pflichtteilsanspruch des Betreuten gegenüber den Erben geltend zu machen.
Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch des Betreuten durch den Betreuer geltend zu machen, denn im Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, bzw. in einem gesondert eingerichteten Aufgabenkreis „Erbschaftsangelegenheiten“ ist der Betreuer im Allgemeinen dazu verpflichtet, den Betreuten in seiner Stellung als Erbe, Pflichtteilsberechtigten usw. zu vertreten und die Realisierung seiner Ansprüche konsequent zu verfolgen.
Es kommt bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den Erben aber auch auf den Willen des Betreuten an – wenn dieser zu einer freien Willensbildung in der Lage ist. Wenn der Betreute den Pflichtteilsanspruch beispielsweise gegenüber seinen Angehörigen nicht geltend machen will, muss sich der Betreuer grundsätzlich danach richten und dies beachten. Dies gilt aber nur so lange sich der Betreute dies leisten kann. Ist er beispielsweise Sozialhilfeempfänger oder wird sein Heimplatz von öffentlichen Geldern finanziert oder ist zu erwarten, dass eine solche Bedürftigkeit des Betreuten eintreten wird, wäre es pflichtwidrig, wenn der Betreuer den Pflichtteil für den Betreuten nicht einfordern würde. Um die zur Zahlung verpflichteten Angehörigen unter Umständen nicht außerordentlich zu belasten kommt in Betracht eine Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils zu vereinbaren.
Wenn der Betreute Sozialhilfe bezieht, kann der Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch des Betreuten durch Bescheid mach § 93 SGB XII gleich auf sich selbst überleiten. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass das Sozialamt den Anspruch selbständig geltend machen, ohne das es auf eine Entscheidung des Betreuten oder seines Betreuers überhaupt ankommt.

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