Grundsätzlich gehört es für einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ zu dessen Pflichten, für den Betreuten ein eigenes Konto zu führen. Die finanziellen Mittel des Betreuten (mögen sie auch noch so gering sein) müssen von den Geldern des Betreuers getrennt werden. Dies gilt grundsätzlich auch wenn es sich um eine ehrenamtliche Betreuung innerhalb der Familie handelt.
Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz allerdings auch Ausnahmen zugelassen wenn es um die Betreuung behinderter Kinder durch die Eltern geht.