Immer wieder kommt es vor, dass ambulante fremde Pflegekräfte Betreute in ihrer eigenen
Wohnung einsperren.
a) Das zeitweise Einschließen der Betreuten in ihre Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung
dar. Die Betreute wird daran gehindert, ihre Wohnung zu verlassen, sich frei zu bewegen. Damit
ist Art. 104 1 GG zu beachten, der den Eingriff in das materielle Grundrecht nur auf der
Grundlage eines förmlichen Gesetzes erlaubt. Zwar richtet sich die Bestimmung des Art. 104
GG grundsätzlich nur gegen die öffentliche Gewalt. Für die Regelung des Absatzes 2, der die
Unterbringung mit Freiheitsentziehung regelt, ist aber geklärt, daß er sich auch auf die
Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter erstreckt (BVerfGE 10, 302 – NJW 1960,
811; Jarass/Pieroth", GG, 2. Aufl., Art. 104 Rdnr. 9; Enders, BtE 1992/93, 81).
b) Materiellrechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung
durch zeitweises Absperren der Wohnungstür ist 1906 IV BGB. Danach bedarf Maßnahme,
mit der dem Betroffenen, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Medikamente oder auf
andere Weise über einen Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Entscheidend ist hierbei, ob er durch die getroffene
Maßnahme gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu
verlassen.