Mitwirkung Betreuer – Mietvertrag

Ob ein Betreuer beim Abschluss eines Mietvertrages mitwirken muss richtet sich zunächst danach, wie umfangreich die Betreuung eingerichtet wurde, also welche Pflichten der Betreuer wahrzunehmen hat. Es kommt darauf an,  inwieweit der Betreute in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu besorgen, bzw. ob er geschäftsfähig ist und sich damit überhaupt in der Lage befindet, selbständig einen Mietvertrag wirksam abzuschließen.

Wenn die Betreuung beispielsweise für die Aufgabenkreise „alle Angelegenheiten“, „Wohnungsangelegenheiten“ und/oder „Aufenthaltsbestimmung“ angeordnet wurde, ist der Betreuer grundsätzlich für den Abschluss, die Kündigung oder die Aufrechterhaltung von Mietverträgen zuständig und verpflichtet.

Im Übrigen ist bei dem Abschluss üblicher, unbefristeter Mietverträge eine gerichtliche Genehmigung in der Regel nicht erforderlich. Wenn es sich um die Kündigung von Wohnraum handelt oder wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit (länger als vier Jahre) abgeschlossen werden soll, vgl. § 1907 BGB, ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

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