Ob ein Betreuter seine Wohnung selbst kündigen kann hängt davon ab ob er geschäftsfähig oder ggf. für den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist:
Die Anordnung einer Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Ist der Betreute geschäftsfähig, kann er Willenserklärungen auch dann selbst wirksam abgeben und Mietverträge aufheben oder kündigen, wenn der Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ angeordnet ist.
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, hat der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter für ihn Willenserklärungen unter Beachtung der Wünsche des Betroffenen abzugeben, also ggf. die Kündigung durchzuführen. Zu beachten ist, dass zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, der Betreuer zuvor die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss.
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ angeordnet wurde, ist die Wirksamkeit der Kündigung davon abhängig, ob der Betreuer vorher eingewilligt hat. Fehlt diese Einwilligung des Betreuers, kann sie grundsätzlich auch nicht mehr durch eine (nachträgliche) Genehmigung wirksam werden. Ausnahmen sind u. U. dann möglich, wenn der Empfänger mit der Vornahme ohne Einwilligung einverstanden war.
21.02.2018