Pflichtwidriges Unterlassen eines Vollmachtswiderrufs

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und diese vom Bevollmächtigten missbraucht wird – beispielsweise um sich auf Kosten des Vollmachtgebers selbst zu bereichern – muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Geschäftsunfähigkeit nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten zu widerrufen.

In der Regel wird dem Betreuer in diesen Sachverhaltskonstellationen der Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“ übertragen. Falls der Betreuer es trotzdem pflichtwidrig unterlässt, die Vollmacht zu widerrufen, haftet er gegenüber dem Vollmachtgeber (Betreuten) für Schäden, die der Bevollmächtigte aufgrund des unterlassenen Widerrufs weiter verursacht, §§ 1908i, 1933 BGB.

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