Es geht um Fälle, in denen Eltern zu Betreuern eines behinderten Kindes eingesetzt wurden. Wenn diesem Kind Wohnraum im Haus der Eltern von den Eltern vermietet werden soll, muss ein Mietvertrag abgeschlossen werden. Dies können die Eltern als Betreuer nicht selbst übernehmen, da dann ein unwirksames „In-sich-Geschäft“ vorliegen würde. Es handelt sich dabei um einen rechtlichen Ausschlusstatbestand nach § 1795 i. V. m. § 1908 i Abs. 1, § 181 BGB, der die Eltern als gesetzliche Betreuer daran hindert, die Vertretung des Kindes für dieses Rechtsgeschäft zu übernehmen.
In diesem Zusammenhang wurde unserer Stiftung die Frage gestellt, inwieweit in solchen Fällen ein Ergänzungsbetreuer eingesetzt werden muss. Reicht es aus, dass die Ergänzungsbetreuung nur für den Abschluss des Mietvertrages angeordnet wird (einzelnes Rechtsgeschäft) oder muss auch ein ganzer Aufgabenkreis (z. B. „Aufenthaltsbestimmung“) auf den Ergänzungsbetreuer übertragen werden?
Im Regelfall wird die Ergänzungsbetreuung nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft angeordnet. Grundlegende Voraussetzung für jede Art von Betreuerbestellung ist die „Erforderlichkeit“ (§ 1896 Abs. 2 BGB). An dieser Erforderlichkeit würde es fehlen, wenn der Ergänzungsbetreuer in Fällen, in denen es nur um den Abschluss eines Mietvertrages geht, nicht nur für das einzelne Rechtsgeschäft eingesetzt werden würde, sondern für den gesamten Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“. Dies würde im Übrigen darüber hinaus auch bedeuten, dass die regulären Betreuer (Eltern) bezüglich dieses Aufgabenkreises entlassen werden würden, wofür weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beachten wären, § 296 Abs. 1 FamFG. Dies alles führt dazu, dass die Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers mit eigenem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ lediglich zum Abschluss eines Mietvertrages nicht nur nicht erforderlich, sondern auch unverhältnismäßig wäre und die bisherigen Regelbetreuer im Übrigen in ihren Rechten verletzen würde.
S. hierzu auch die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – XII ZB 241/12:
Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den betroffenen Aufgabenkreis in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des regulären Betreuers. Im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
30.10.2018