Aufgabenkreis Immobilienverkauf

Auch wenn einem Betreuer nur der Aufgabenkreis „Veräußerung einer Immobilie“ übertragen wurde, kann der Betreuer dazu berechtigt sein, den Käufer zu bevollmächtigen, schon vor der Eigentumsumschreibung das Eigentum mit einer Grundschuld zu belasten, die ausschließlich der Finanzierung des Kaufpreises dient (s. hierzu KG Berlin, Beschluss v. 06.09.2018, AZ: 1 W 88/18)
13.09.2019

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