Die Frage, ob der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ allein zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten ausreicht war schon Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Inzwischen geht die Rechtsprechung dahin, dass der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ allein den Betreuer nicht berechtigt, Unterhaltsansprüche des Betreuten geltend zu machen. Das Realisieren von Unterhaltsansprüchen ist ein Teil des Aufgabenbereiches „Personensorge“. Wenn ein Betreuer ohne diesen Aufgabenkreis tätig wird – also beispielsweise eine Unterhaltsklage einreicht – wird diese vom Gericht i. d. R. wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Dadurch kann dem Betreuten ein Schaden entstehen, da er Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit u. U. nicht mehr geltend machen kann. In Betracht kommen kann dann in bestimmten Fällen ein Haftungsanspruch gegen den Betreuer.
Im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz ist es möglich, dem Betreuer nicht den kompletten Aufgabenkreis „Personensorge“ zu übertragen, sondern den Aufgabenbereich durch die Formulierung „Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen“ näher zu konkretisieren und einzugrenzen. Dies hat den Vorteil, dass die übrigen weitreichenden Rechte und Pflichten, die mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ verbunden und ggf. überhaupt nicht erforderlich sind, auszuschließen.
Hinsichtlich der Frage der Höhe des Unterhaltes können in bestimmten Fällen auch die laufenden Kosten einer rechtlichen Betreuung eine Rolle spielen. Sie können ggf. als zusätzlicher Bedarf im Rahmen einer regulären Unterhaltsforderung geltend gemacht werden.
19.12.2018