Darf der Umgang einer betreuten Person durch den Betreuer bestimmt werden?

Eine Umgangsbestimmung durch einen Betreuer kann dann erforderlich sein, wenn die betreute Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht dazu in der Lage ist, eigenverantwortlich über den Umgang zu entscheiden. Eigenverantwortliche Entscheidung bedeutet in diesem Zusammenhang, dazu in der Lage zu sein, sich einem unerwünschten oder schädigenden Umgang zu entziehen. Maßgebend ist jedoch, dass „irgendeine“ von diesem Umgang ausgehende Gefahr nicht dafür ausreicht, dass der Betreuer den Umgang regeln darf. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung der betreuten Person, die ihre Ursache in der Erkrankung haben muss. Der Wunsch der betroffenen Person nach Umgang mit einer bestimmten Person muss nur mit natürlichem Willen geäußert werden. Dann ist der Wunsch verbindlich. Die Fähigkeit zu einer freien Willensentscheidung ist nicht erforderlich. Darüber hinaus muss die betroffene Person keine Begründung dafür angeben, warum sie Umgang zu gerade dieser dritten Person haben möchte. (AG Brandenburg, Beschluss v. 10.11.2022, AZ: 85 XVII 127/20)

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