Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer muss gerichtlich genehmigt werden

Nach § 1820 Abs. 5 BGB muss der Widerruf einer Vorsorgevollmacht, der durch den Kontrollbetreuer erklärt wird, vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Die Genehmigung des Widerrufs ist nur für Vorsorgevollmachten erforderlich. Für alle anderen Vollmachten, die keine Regelungen zur Personensorge oder in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge enthalten, gilt dies nicht (z. B. Kontovollmachten). Für den Widerruf dieser Vollmachten ist eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich.

Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Bei mehreren Bevollmächtigten ist es auch möglich, den Widerruf nur gegenüber einem Bevollmächtigten zu erklären. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers geschützt.

Vor der gerichtlichen Genehmigung muss der Vollmachtgeber durch das Gericht angehört werden, § 299 FamFG.

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