Ein Schenkungsversprechen, welches von einem Betreuer für eine unter Betreuung stehende Person abgegeben wird mit dem Inhalt, dass der gesamte bestehende Nachlass der betreuten Person zum Todestag einer Stiftung versprochen wird, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB. (s. BGH, Beschluss v. 02.10.2019, AZ: XII ZB 164/19)
In dem zitierten Fall ging es um eine von Geburt an schwer behinderte Betroffene, für die eine Betreuung eingerichtet wurde und nach dem Tod ihrer Mutter ihr Vater zum Betreuer (u. a. für Vermögensangelegenheiten) bestellt wurde. In seiner zusätzlichen Stellung als Ergänzungsbetreuer gab er im Namen der Betreuten zur Niederschrift eines Notars ein Schenkungsversprechen ab, wonach die Betroffene ihren gesamten Nachlass nach ihrem Tod einer von den Eltern gegründeten Stiftung, die mit dem Tod des Vaters entstehen sollte, verspricht. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung dieser Schenkung wurde abgelehnt, auch der BGH entschied, dass dies nicht genehmigungsfähig ist.
Im Ergebnis wurde dies in diesem Fall damit begründet, dass die Betroffene aufgrund ihrer geistigen Behinderung weder geschäfts- noch testierfähig ist. Damit konnte sie persönlich ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nicht abgeben. Eine wirksame Vertretung der Betroffenen durch den Ergänzungsbetreuer ist bei der Abgabe eines Schenkungsversprechens von Todes wegen weder möglich, wenn die erbvertraglichen Formvorschriften angewendet werden, noch wenn die für eine Testamentserrichtung geltenden Vorschriften Anwendung finden.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass es sich nicht um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, sondern um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelt, kann die betreuungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Denn dann greifen die Regelungen der §§ 1908i i. V. m. § 1804 BGB, wonach der Betreuer in Vertretung keine Schenkungen vornehmen darf.