Wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Errichtung einer Vollmacht bestehen und sie auch nach einer umfassenden Prüfung durch das Gericht nicht ausgeräumt werden können gilt: Die Vollmacht bleibt wirksam. Es kann allein aufgrund zweifelhafter Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erstellung der Vollmacht kein Bedarf für eine gerichtliche Betreuung hergeleitet werden.
Ob diese Vollmacht dann auch im Rechtsgeschäftsverkehr durch den Bevollmächtigten auch problemlos zur Regelung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers verwendet werden kann, ist eine andere Frage. Wenn Dritte aufgrund von Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht diese nicht akzeptieren, kommt deshalb doch wieder die Einrichtung einer Betreuung in Betracht. Wenn sich der Betreuungsbedarf dann allein aus der Tatsache ergibt, dass die Vollmacht im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird, ist in der Regel der Bevollmächtigte zum Betreuer zu bestellen.
12.09.2019