Die Fähigkeit des Betreuten, selbst oder durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt in einem Gerichtsverfahren zu handeln (Prozessfähigkeit) setzt voraus, dass der Betreute geschäftsfähig ist.
Nur dann, wenn es um das den Betreuten betreffende Betreuungsverfahren oder Unterbringungsverfahren geht, wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Das bedeutet, dass in diesen Verfahren auch ein geschäftsunfähiger Betreuter trotzdem verfahrensfähig ist und einen Rechtsanwalt beauftragen kann, der ihn in dem Betreuungsverfahren oder Unterbringungsverfahren vertritt. In vielen Fällen wird auch zusätzlich ein Verfahrenspfleger für den Betreuten bestellt.
Problematisch ist aber folgende Situation:
Wenn ein geschäftsunfähiger Betreuter gegen den (evtl. früheren) Betreuer eine zivilrechtliche Klage einreichen möchte (z. B. wegen Schadensersatz ist er aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit auch nicht prozessfähig und damit nicht handlungsfähig. Denn die Zivilklage ist ein anderes gerichtliches Verfahren als das Betreuungsverfahren. In einer solchen Situation bleibt dem Betreuten nichts anderes übrig, als bei Gericht anzuregen, dass für die Zivilklage gegen den Betreuer ein weiterer Betreuer bestellt wird, der ihn vertritt. Damit wird es einem geschäftsunfähigen Betreuten, der ggf. pflichtwidrigem Verhalten durch einen Betreuer ausgesetzt ist, besonders schwer gemacht: er muss schließlich zuerst das Betreuungsgericht davon überzeugen, dass die Bestellung eines weiteren Betreuers erforderlich ist, um gegen den anderen Betreuer vorgehen zu können.
25.09.2019