Betreuung – Auswirkung

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung bedeutet weder, dass der Betroffene dadurch automatisch geschäftsunfähig wird, noch dass er keine Kaufverträge mehr abschließen kann.

Auch wenn innerhalb der Betreuung der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ für den Betreuer angeordnet wurde bedeutet dies zunächst nur, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten Rechtsgeschäfte für diesen vornehmen kann. Der Betreuer selbst kann daneben weiterhin ebenso wirksame Rechtsgeschäfte abschließen – wenn er geschäftsfähig ist. Es handelt sich also um eine „Doppelzuständigkeit“ von Betreutem und Betreuer.

Anders ist dies innerhalb eines Betreuungsverfahrens nur dann, wenn zusätzlich für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt gerichtlich angeordnet wurde. Diese Anordnung ergibt sich ebenfalls aus dem Betreuerausweis. Je nach dem in welchem Umfang der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (z. B. für alle oder nur für bestimmte Rechtsgeschäfte) hängt die Wirksamkeit der vom Betreuten abgeschlossenen Verträge von der vorherigen Zustimmung oder der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab. Wenn dieser die Zustimmung oder Genehmigung nicht erteilt, ist das Rechtsgeschäft unwirksam und muss rückabgewickelt werden (Ausnahme sind geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens).

12.09.2019

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