Behinderte oder psychisch kranke Kinder – Die Vertretung ab Volljährigkeit muss geregelt werden

Eltern von behinderten oder psychisch kranken Kindern sollten sich frühzeitig über die Vertretung der Kinder ab Eintritt der Volljährigkeit Gedanken machen. Eine gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern ab dem 18. Lebensjahr des Kindes gibt es nicht. Je nach Schwere und Art des Krankheitsbildes kommt in Betracht, eine Vollmacht für die Eltern zu erstellen oder eine gesetzliche Betreuung einzurichten. In beiden Fällen sollten die Eltern anwaltliche Beratung einholen um die Voraussetzungen, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten abzuklären.

 

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