Wenn eine Vorsorgevollmacht den oder die Bevollmächtigte(n) nicht dazu ermächtigt, Immobilien eines inzwischen geschäftsunfähigen Vollmachtgebers zu veräußern (bzw. wenn die Vorsorgevollmacht zwar dazu berechtigten würde, aber nicht notariell beglaubigt wurde) und eine Veräußerung zur Finanzierung von z. B. Heimkosten aber notwendig wird, bleibt den Vorsorgebevollmächtigten nichts anderes übrig, als sich schlussendlich doch an das Betreuungsgericht zu wenden. Es muss zur Veräußerung der Immobilie dann trotz Vorsorgevollmacht doch eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Ob dabei der oder einer von mehreren Vorsorgebevollmächtigten zum Betreuer bestellt wird ist fraglich und kommt auf den Einzelfall an. Es kann auch sein, dass ein fremder Betreuer eingesetzt wird. Dies wird im Zweifel nicht im Sinne des Vollmachtgebers sein. Unter anderem ist es deshalb besonders wichtig, bei Erstellung einer Vorsorgevollmacht fachkundigen Rat, der alle Eventualitäten soweit wie möglich berücksichtigt, einzuholen.
25.09.2019