Anwaltsauftrag durch den Betreuten – möglich?

Immer wieder erlebt man es in der Praxis, dass die Betreuer sich weigern, Anwaltshonorare zu bezahlen von Anwälten, die der Betreute beauftragt hat. Begründet wird dies damit, dass der Betreute aufgrund seiner Betreuung — selbst wenn noch kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde — einen Anwalt nicht beauftragen kann. Sobald ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt glauben auch viele Betreuer, dass sie auch dann dem Betreuten den Weg zum Anwalt versperren können, indem sie die Anwaltshonorare nicht zahlen. Diese Ansicht ist urnichtig und das Verhalten des Betreuers dürfte ein Grund sein, sogar anzuregen ihn abzulösen, wenn es mutwillig erfolgt, um eine Anwaltskontrolle durchzuführen.

Nach 105 Abs. 1 BGB ist zwar die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig (hier ist der Betreute gemeint, für den ein Einwilligungsvorbehalt bestellt wurde). Anscheinend kennen aber viele Betreuer nicht 275 FamFG, wonach der Betreute auch wenn er geschäftsunfähig ist, einen Anwalt beauftragen kann und zwar ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit!

Der Betreute ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Auch die Behauptung von manchen Betreuern, dass sie die Anwaltskosten nicht bezahlen, weil der Betreute deswegen nicht in der Lage war einen Anwalt zu beauftragen, weil der Betreute keinen natürlichen Willen bilden kann ist falsch. Auch wenn der Betreute keinen natürlichen Willen bilden kann, kann er eine wirksame Vollmacht für ein Betreuungsverfahren erteilen. Dies haben im Ubrigen auch schon Gerichte entschieden, wie beispielsweise das OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2014 — 6 U 747/13. Es gilt also ungeachtet einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit oder eines Einwilligungsvorbehalts, dass der Betreute die rechtliche Befugnis hat, mit einem Anwalt einen Vertrag für die anwaltliche Vertretung zu schließen.

 

 

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