Um eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilen zu können, ist Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erforderlich.
Allerdings reicht es für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit aus, dass der Vollmachtgeber die Bedeutung und Reichweite der Vorsorgevollmacht im Grundsätzlichen erfassen kann. Zur Abwendung einer gesetzlichen Betreuung kann deshalb eine Vorsorgevollmacht auch dann noch wirksam sein, wenn der Vollmachtgeber zu komplizierten Rechtsgeschäften nicht mehr in der Lage ist.