Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch den Betroffenen wenn die Betreuung durch den Betroffenen selbst angeregt wurde

Eine Leserin hat uns die Frage gestellt, ob sie eine gesetzliche Betreuung, die sie selbst für sich angeregt hat, wieder aufheben lassen kann. Dies ist möglich. § 1908 d Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann, wenn der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt wurde, der Betreute jederzeit und unabhängig von einer Fristbestimmung des Gerichts beantragen kann, die Betreuung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen wieder aufzuheben. Dieser Antrag kann auch von einem geschäftsunfähigen Betreuten gestellt werden.

Ob die Betreuung dann auch tatsächlich reibungslos wieder aufgehoben wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt darauf an, ob das Gericht im Laufe der Ermittlungen, die es in diesem Betreuungsverfahren durchgeführt hat, zu dem Ergebnis kommt, dass eine Betreuungsbedürftigkeit der betroffenen Person vorliegt und keine anderen Mittel als die Betreuung vorhanden sind um die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, insbesondere, ob Erkenntnisse dazu vorliegen, ob der Betroffene dazu in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden oder nicht. Wenn Betreuungsbedürftigkeit vorliegt und eine freie Willensentschließung durch den Betroffenen nicht möglich ist, hätte die Betreuerbestellung grundsätzlich auch von Amts wegen erfolgen können. Obwohl die Betreuung ursprünglich also ausschließlich von dem Betroffenen initiiert und gewünscht wurde, wird in diesen Fällen nicht damit zu rechnen sein, dass die Betreuung wieder aufgehoben wird.

 

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