Es wird immer wieder betont, dass die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung keine „Entmündigung“ des Betroffenen darstellt. Denn allein die Tatsache, dass ein Betreuer eingesetzt wird, bedeutet nicht, dass der Betroffene dadurch geschäftsunfähig wird.
Im täglichen Leben von betreuten Menschen scheint dieser Grundsatz oft keine Rolle zu spielen. Immer wieder schildern uns Betroffene, dass sie ab Einrichtung der Betreuung (und ohne dass zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde) von ihrer eigenen Bank weder Auskünfte, Kontoauszüge oder Bargeldauszahlungen erhalten. Die ec-Karten werden am Automaten eingezogen. Viele Banken scheinen der Meinung zu sein, dass, sobald ein Betreuer bestellt wurde, nur noch mit diesem kommuniziert werden dürfte und weisen ihre Kunden mit der Bemerkung „Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer“ ab. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Ab Einrichtung einer Betreuung gilt die sog. „Doppelzuständigkeit“. Das bedeutet sowohl der Betreuer (innerhalb d. Aufgabenkreise) als auch der geschäftsfähige Betreute sind berechtigt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Solange ein Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Betroffenen besteht und kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist der Betroffene Vertragspartner der Bank. Besonders prekär werden solche Situationen dann, wenn Betroffene von der Bank abgewiesen werden und (wie so oft) der Betreuer über Tage hinweg aber nicht zu erreichen ist.