Beschwerde – Formerfordernisse gelten auch für den Betroffenen, wenn dieser die Beschwerde selbst einlegt

BGH, Beschluss v. 15.07.2020, AZ: XII ZB 78/20:

Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse.

Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann.

Ein Wiedereinsetzungsgrund i. S. s. § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall bestand darin, dass ein Betreuter gegen die Anordnung der Betreuung innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde eingelegt hat. Er übermittelte die Beschwerdeschrift per Telefax an das Betreuungsgericht – jedoch ohne diese unterschrieben zu haben.

Nach § 64 Abs. 2 FamFG ist sie von dem Betroffenen selbst oder von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu unterschreiben. Nur die Unterschrift bietet die erforderliche Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen. Dies gilt auch für den Betreuten. Nach § 275 FamFG ist der Betroffene in seinem Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt verfahrensfähig. Es stehen ihm alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung um seine verfahrensrechtliche Position zu stärken. Es handelt sich dabei um eine Gleichstellung des Betroffenen mit geschäftsfähigen Verfahrensbeteiligten. Es ist damit jedoch keine Besserstellung bezweckt, die aber dadurch eintreten würde, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse (Unterschrift) abgeschwächt werden würden.

 

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