Unbetreubarkeit – Ausnahmefälle

Der BGH (Beschluss v. 23.01.2019) bekräftigt erneut die Grundsätze der „Unbetreubarkeit“:
Es wird nach der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt, ob und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht. Für die Erforderlichkeit genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist. Dann kann u. U. „Unbetreubarkeit“ vorliegen mit der Folge, dass die Betreuung aufzuheben ist. Die Rechtsprechung betont jedoch, dass für die Annahme einer „Unbetreubarkeit“ Zurückhaltung geboten ist, dies also nur Ausnahmefälle betreffen soll.
12.09.2019

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